Regelungen für die Notfallbetreuung

Liebe Eltern,

die Schule bietet auch weiterhin  eine Notfallbetreuung während der Werktage an. Beachten Sie dazu bitte den Auszug aus dem Schreiben des KM vom 26.03.2020:

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG);
hier: Regelungen für die Notfallbetreuung in den Osterferien Anlage: KMS vom 23.03.2020 Az. II.6-BS4365.2/74

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie Sie der laufenden Berichterstattung und unseren bisherigen Schreiben entnehmen konnten, stellen die sich ausbreitenden Infektionen mit dem Corona-Virus die Gesellschaft weiterhin vor sehr große Herausforderungen.

Mit Schreiben vom 13. März 2020 (Az. II.1-V7300/41/4) und vom 16. März 2020 (Az. II.1-V7300/41/5) hatten wir Ihnen Informationen für die Durchführung von Maßnahmen der Notfallbetreuung übersandt. Aktualisierungen der Berechtigung zur Teilnahme sowie der Erklärungen zur Berechtigung erfolgten zuletzt mit Schreiben vom 23. März 2020 (II.1-BS4363.0/103/3).

Diese Entlastungsmaßnahmen für Personen, die in Berufen der kritischen Infrastruktur tätig sind, werden auch während der anstehenden Osterferien erforderlich sein. Nur so kann letztlich sichergestellt sein, dass vor allem die medizinische Versorgung aufrechterhalten bleibt. Daher wurde beschlossen, die Notfallbetreuung auch in dieser Zeit anzubieten.

Hierzu dürfen wir Ihnen folgende weitere Informationen zur Verfügung stellen :

Grundsätzliches

Die Notfallbetreuung wird im Bedarfsfall von der Schule in der ersten Ferienwoche von Montag bis Donnerstag und in der zweiten Ferienwoche von Dienstag bis Freitag aufrechterhalten. Sie erstreckt sich bedarfsgerecht auf den Zeitraum von 8 bis 16 Uhr. Ganztags- und Mittagsbetreuungsangebote stehen in diesem Zeitraum nicht zur Verfügung.“

Eine Verpflegung vor Ort ist nicht sichergestellt, Sie müssten Ihrem Kind bitte etwas mitgeben. Für die Schülerbeförderung gilt Folgendes:

Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Notfallbetreuung

Wie bereits im KMS vom 16.03.2020, Az. II.1-V7300/41/5 ausgeführt, findet ab dem 16.03.2020 kein regulärer Pflicht- und Wahlpflichtunterricht an den Schulen statt. Insofern besteht für Schülerinnen und Schüler im Rahmender Notfallbetreuung kein Beförderungsanspruch. Allerdings ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Notfallbetreuung an Schulen ein – wenn auch eingeschränkter und anders gestalteter – Unterricht stattfindet, ebenso wie auch für Schülerinnen und Schüler, die zuhause bleiben müssen. Damit besteht – anders als bei sonstigen Betreuungsangeboten wie z.B. der Mittagsbetreuung – eine ausreichende Nähe zum Pflicht- bzw. Wahlpflichtunterricht. Aufwendungen eines Aufgabenträgers für die freiwillige Beförderung zu einer Notfallbetreuung werden daher im Rahmen der Zuweisungen nach Art. 10a BayFAG berücksichtigt.

Beachten Sie bitte, dass Sie den auf der Homepage hinterlegten Anmeldezettel mitbringen müssen!

Anmeldeformular für die Notbetreuung

Mit freundlichen Grüßen

OStD Stefan Niedermeier M.A., 22.04.2020