SMV

§ 10

SCHÜLERMITVERANTWORTUNG, VERBINDUNGSLEHRKRÄFTE

(1) Über das Verfahren der Wahl und die Zahl von Verbindungslehrkräften entscheidet der Schülerausschuss im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.

(2) 1 Veranstaltungen im Rahmen der Schülermitverantwortung unterliegen der Aufsicht der Schule. 2 Die Durchführung von Veranstaltungen und die Bildung von Arbeitsgruppen sind unter Angabe des Zwecks, der Beteiligten und der Leitung der Schulleiterin oder dem Schulleiter rechtzeitig anzuzeigen.

(3) 1 Die Verbreitung schriftlicher Mitteilungen im Rahmen der Schülermitverantwortung an die Schülerinnen und Schüler ist nur dem Schülerausschuss gestattet. 2 Sie bedarf der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters.

(4) Ein Mitglied der Schülervertretung scheidet bei Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen, bei schriftlichem Verlangen seiner Erziehungsberechtigten oder bei Rücktritt aus seinem Amt aus.